Das eingeschränkte Mehrbesitzverbot
- Marco Benz
- 13. Dez. 2022
- 1 Min. Lesezeit
Seit 2004 das GMG in Kraft getreten ist, ist es in Deutschland erlaubt, neben der Hauptapotheke bis zu drei weitere Apotheken zu betreiben (eingeschränkter Mehrbesitz gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 und 5 ApoG).
Folgende Regulierungen sind dabei zu beachten:
Nur ein approbierter Apotheker mit einer Hauptapotheke, in der er selbst verantwortlich tätig ist, kann eine/mehrere Filialapotheken eröffnen bzw. besitzen.
Die Filialapotheke muss in demselben Landkreis (kreisfreien Stadt) oder zumindest im angrenzenden Landkreis (einer kreisfreien Stadt) liegen.
Die Ausstattung einer Filialapotheke muss derjenigen einer Vollapotheke entsprechen.
Jede Apotheke benötigt einen approbierten Apotheker, der als verantwortlicher Apothekenleiter fungiert.
Vertretungsregelung: Im Gegensatz zum Apothekeninhaber darf sich der Filialleiter nicht von einem Apothekerassistenten oder Pharmazie-Ingenieur vertreten lassen. Nur ein approbierter Apotheker darf die Vertretung übernehmen.
OHG-Regelung: Unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter, darf eine Apotheke, die in der Rechtsform der OHG geführt wird, ebenfalls nur maximal 3 Filialen betreiben.
Mittlerweile ist jedoch die Tendenz zur Aufweichung einzelner Regelungen festzustellen. Zum Beispiel ist es mittlerweile erlaubt, Rezepturen in einer der Apotheken des Verbundes für die anderen Apotheken herzustellen.

W_5-1 Rund um die Filiale Das eingeschränkte Mehrbesitzverbot 2022(1)
Comments