Der Unternehmerlohn
- Marco Benz
- 27. Jan. 2023
- 1 Min. Lesezeit
Ein wesentlicher Einflussfaktor auf die nachhaltigen Liquiditätsüberschüsse ist unbestreitbar der kalkulatorische Unternehmerlohn, der zwingend von den Liquiditätsüberschüssen abzuziehen ist.
Gängiger Vergleichswert zur Ermittlung des Unternehmerlohns in der Apothekenbewertung ist ein Brutto-Filialleitergehalt unter Berücksichtigung entsprechender Zuschläge für die Verantwortung, längere Arbeitszeiten etc.
Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass dieses Gehalt das Bruttogehalt inkl. der anfallenden Lohnsteuer ist. Das Bruttogehalt muss deshalb, wenn bei der Ermittlung der Liquiditätsüberschüsse die typisierte Einkommensteuer in Höhe von 35 % berücksichtigt wird, um die darin enthaltene Lohnsteuer gekürzt werden, da sonst der steuerliche Faktor doppelt berücksichtigt wird.
Weiterhin sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
Bei Filialen ist nur ein „Zuschlag“ für den Aufwand, den der Inhaber in der Vergangenheit hatte, als Unternehmerlohn anzusetzen – der Filialleiterlohn ist per se im nachhaltigen Ertrag schon berücksichtigt.
Bei Offenen Handelsgesellschaften (OHG) sind die Unternehmerlöhne abhängig davon anzusetzen, wie viele Inhaber ihre Anteile veräußern.
Die tatsächliche Arbeitszeit des Inhabers muss ebenfalls berücksichtigt werden. Denn je weniger dieser „arbeitet“ bzw. in der Offizin anwesend ist (bspw. wg. standespolitischer Aktivitäten), umso höher sind die Personalkosten. Diese sind aber bereits in den Prognoserechnungen berücksichtigt und mindern den nachhaltigen Ertrag. Würde dann der „volle“ kalkulatorische Unternehmerlohn angesetzt, wäre dieser Sachverhalt überproportional berücksichtigt. Gleiches gilt natürlich auch umgekehrt, wenn der Inhaber deutlich mehr als 40 Std. pro Woche arbeitet.

W_18-2 Apothekenwert Der Unternehmerlohn mb_sb_202210.St+2
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