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Generelle Regelungen zu den Öffnungszeiten

Grundsätzlich unterliegen Apotheken gemäß der ApBetrO der ständigen Dienstbereitschaft, sind aber zwischen 18.30 und 8.00 Uhr und samstags ab 14.00 Uhr davon befreit. Gleiches gilt für Sonn- und Feiertage sowie Heiligabend und Silvester.

Apotheken unterliegen zudem den generellen Regelungen der Ladenöffnungsgesetze der Bundesländer. So dürfen z. B. in Berlin, Hamburg und Niedersachsen die Läden länger geöffnet sein. Für die sogenannten „Bahnhofsapotheken“ gelten unterschiedliche Regelungen, die sowohl hinsichtlich der Zeiten als auch hinsichtlich des Sortiments, welches verkauft werden darf, variieren. In Bayern und Bremen unterliegen diese Apotheken den normalen Öffnungszeiten. In Baden-Württemberg sind die Bahnhofs-Apotheken vom Ladenöffnungsgesetz ausgenommen, dürfen aber außerhalb der normalen Zeiten nur Reisemedizin verkaufen. In Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen sowie in Sachsen-Anhalt und Thüringen dürfen alle Arzneimittel und apothekenüblichen Waren abgegeben werden. In den anderen Bundesländern dürfen Apotheker dann nur Arzneimittel, hygienische Artikel und Desinfektionsmittel aber keine Kosmetik oder Sonnenschutz abgeben.


Darüber hinaus kann die Apotheke nicht einfach wegen Umbau/Renovierung für 4 Wochen schließen. Dies müsste dann von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt werden.


Abgesehen von diesen Vorgaben spielen aber auch noch andere Punkte hinsichtlich der Überlegungen zu den individuellen Öffnungszeiten eine Rolle.


Wichtigste Punkte bei den Überlegungen zur Fixierung der Öffnungszeiten sind:

  • Die Orientierung an den Öffnungszeiten des Umfelds und der in der Nähe befindlichen Verordner und Frequenzbringer.

  • Die Frage, ob durch ggf. längere Öffnungszeiten zusätzliche Umsätze und Erträge generiert werden können, oder ob sich die vorhandenen Umsätze nur auf die zusätzlichen Öffnungszeiten verschieben.

  • Die Frage, ob durch eine Verkürzung der Öffnungszeiten Umsätze nicht wegfallen, sondern sich auf die anderen Öffnungszeiten verlagern.

  • Die Frage, ob durch zusätzliche Öffnungszeiten weitere Vorteile wie Imagegewinn durch diese Serviceleistung generiert werden kann.

W_13-1 Offizin, Umfeld und Öffnungszeiten Generelle Regelungen zu den Öffnungszeiten mb_sb_20221001

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