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Hilfsmittelversorgung

Eine Apotheke kann pflegebedürftigen Menschen, die zu Hause oder in einer Einrichtung des betreuten Wohnens versorgt werden, bzw. deren Angehörige mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln versorgen (§ 40 SGB XI).


Der Wert der abgegebenen Pflegehilfsmittel darf 40,- € nicht übersteigen. Die Produkte werden zu Lasten der Pflegekasse abgerechnet.


Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel können z. B. Fingerlinge und Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schürzen, Desinfektionsmittel, Cremes oder Bettschutzunterlagen sein.


Die Apotheke muss Vertragspartner des Kostenträgers sein. Sofern die Apotheke Mitglied in einem Landesapothekenverband ist, ist sie automatisch Vertragspartner. Ebenso muss die Apotheke über eine Präqualifizierung verfügen. Zur Abrechnung muss ein Kostenübernahmeantrag gestellt und genehmigt sein, was aber eher eine Formalie ist.


Während der Corona-Pandemie wurde der Pauschalbetrag auf 60,-- € erhöht.

W_19-2 Versorgungsdienstleistungen Hilfsmittelversorgung mb_sb_20221108.St+5

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